Foto: via twenty20 / @dantes1401
Paul ist 5 Jahre alt und geht gern mit seiner Mama einkaufen. Wenn sie den Einkauf im Auto verstaut, steht er meist für einen kurzen Moment neben dem Auto und beobachtet das Treiben auf dem Parkplatz. Heute hat er neben dem Auto seiner Mama einen kleinen Nagel gefunden. Der glänzt so schön. Ob man damit auch malen kann, denkt er sich. Und schon fängt er an, das Auto nebenan zu verschönern. Der Eigentümer, der gerade dazu kommt, ist natürlich wenig begeistert und stellt die Mutter zur Rede. „Sie müssen besser auf Ihr Kind aufpassen, schließlich haften Sie für den Unfug den der Kleine anrichtet!“ Ist das wirklich so?
Derartige Fälle hatten wir im Kundenstamm schon. Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Fahrzeughalters wurde von der Privathaftpflichtversicherung erwartungsgemäß abgelehnt. Warum? Weil es im privaten Lebensbereich keine Haftung für fremdes Verschulden gibt. Auch nicht durch die Eltern, für ihre Kinder. Die grundlegendste Haftungsnorm bei uns für derartige Schadenersatzansprüche ist §823 BGB. Darin ist vereinfacht gesagt festgelegt, dass der zum Schadenersatz verpflichtet ist, der anderen einen Schaden zufügt. Ich muss also selbst einen Schaden verursacht haben, um zu haften.
Na gut, dann haftet Paul eben selbst, könnte man jetzt meinen. Mitversichert sind die Kinder ja in der elterlichen Privathaftpflichtversicherung. Nein, dem ist nicht so. Denn Personen bis zum 7. Lebensjahr sind grundsätzlich deliktunfähig und können für ihre Taten nicht haftbar gemacht werden. Nach dem 7. Lebensjahr kommt es ganz entscheidend auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an. Für Unfallschäden haften Kinder bis zum 10. Lebensjahr übrigens grundsätzlich nicht, wenn diese nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Die Mutter haftet also nicht für ihr Kind und das Kind haftet selbst in diesem Fall auch nicht. Wer kommt dann für den Schaden auf? Unter Umständen kann es eine Haftung der Mutter für eigenes Verschulden geben. Nämlich dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätte. In diesem Fall wurde allerdings tatsächlich anders entschieden. Da Paul neben dem Auto stand und die Mutter ihn nur einen kurzen Moment aus den Augen gelassen hatte, konnte eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht begründet werden. Der Fahrzeughalter blieb also auf seinen Kosten sitzen.
Eltern haften also niemals für ihre Kinder. Entsprechende Hinweise an Baustellenzäunen o.ä. sind nicht zutreffend. Es kommt immer nur eine Haftung für das eigene Verschulden (z.B. Verletzung der Aufsichtspflicht) in Betracht. Erst ab einem gewissen Alter haften Kinder selbst für ihr Verschulden. Wichtig ist in einem solchen Fall aber, dass Sie selbst kein Schuldeingeständnis abgeben. Die Privathaftpflichtversicherung hat auch die Aufgabe, unberechtigte Schadenersatzansprüche abzuwehren. Notfalls auch vor Gericht. Gehen Sie im Falle eines Falles auf Nummer sicher und rufen Sie bei mir an, bevor Sie irgendetwas unternehmen. Wir klären gemeinsam, was zu tun ist.