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Auch die beste Versicherung kann Sie nicht davor schützen, dass es zu einem Schadenfall kommt. Und so stellt sich der eine oder andere vielleicht die Frage: Was mache ich denn jetzt?

Ruhe bewahren ist zu aller erst immer eine gute Idee.

Im zweiten Schritt kommt es darauf an, um welche Art von Schaden es sich handelt. Der Einfachheit halber unterteile ich an dieser Stelle nur nach Personen- und Sachschäden.

Personenschaden

Denkbar sind hier Unfälle zu Hause, während der Arbeit, beim Sport, in Schule oder Kindergarten und im Straßenverkehr. Ereignet sich der Unfall in den eigenen vier Wänden, sollte die weitere Vorgehensweise vom Umfang der Verletzung abhängig gemacht werden. Gegebenenfalls ist ein Arzt zu konsultieren oder ein Krankenwagen muss gerufen werden.

Ereignet sich der Unfall während der beruflichen Tätigkeit, im Verein, der Schule oder im Kindergarten, sollte ein sogenannter Durchgangsarzt hinzugezogen werden. Das macht man immer dann, wenn Leistungen gesetzlicher Versicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Gesetzliche Kinderunfallversicherung o.ä.) möglich sind. Die Notaufnahme im Krankenhaus zum Beispiel ist ein solcher Durchgangsarzt.

Kommt eine Person im Straßenverkehr zu Schaden, zum Beispiel weil Sie als Fahrer eines Fahrzeugs (oder Fahrrads) einen Unfall verursacht haben, wird im Normalfall immer ein Rettungswagen gerufen werden. In diesen Fällen empfiehlt es sich auch, die Polizei zu verständigen. Alle weiteren Maßnahmen hängen tatsächlich von der Schwere der Verletzung ab. Die Unfallversicherung, sofern vorhanden, sollte natürlich informiert werden. Auch die Krankenkasse (oder private Krankenversicherung) wird sich bei Ihnen nach dem Unfallhergang und möglichen Regressansprüchen erkundigen. Häufig müssen Sie sich hier schriftlich, mit entsprechenden Fragebögen äußern.

Sachschaden

Haben Sie das Eigentum Dritter beschädigt/ zerstört, wird der nächste Schritt die Anzeige des Schadens bei Ihrer entsprechenden Haftpflichtversicherung sein. Durch diese werden die Schadenersatzansprüche des Dritten geprüft, durch Zahlung entsprechender Entschädigungen ausgeglichen oder abgewehrt, wenn sie nicht berechtigt sind. Für die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche vertritt Sie Ihre Haftpflichtversicherung notfalls auch gerichtlich. Eine Rechtsschutzversicherung kommt für die Abwehr solcher Ansprüche hingegen nicht auf.

Kommt Ihr Eigentum zu Schaden, sollten Sie zunächst Maßnahmen unternehmen, um den Umfang des Schadens so gering wie möglich zu halten. In den Versicherungsbedingungen ist i.d.R. eine Schadenminderungspflicht als Obliegenheit nach dem Versicherungsfall festgeschrieben. Das kann zum Beispiel bedeuten, Sie sollten schon damit beginnen Feuer zu löschen oder das Wasser abzustellen, wenn es sich um einen Brand oder Wasserschaden handelt. Zeitgleich empfiehlt es sich natürlich, die Profis zu informieren. Also rufen Sie die Feuerwehr, informieren Sie örtliche Versorger wie Wasserbetriebe o.ä., je nach dem welches Schadenereignis sich gerade verwirklicht hat.

Bei einem Einbruch- und/ oder Diebstahlschaden müssen Sie zum Beispiel immer die Polizei verständigen. Die fehlende polizeiliche Anzeige eines Einbruchs kann zum Beispiel dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei ist, weil die Interessen des Versicherers in Bezug auf die Aufklärung des Versicherungsfalls geschädigt wurden (Aufklärungsobliegenheit). Grundsätzlich sind Sie verpflichtet alles in Ihrer Macht stehende zu tun, um an der Aufklärung eines Versicherungsfalls mitzuwirken.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist das genaue Gegenteil davon und kann nicht nur strafrechtliche Ermittlungen zur Folge haben, sondern auch den Versicherungsschutz gefährden. Früher oder später werden Sie zu der Überzeugung kommen, dass ein Anruf Ihrem Versicherungsmakler nicht schaden kann. Meine Berufskollegen und ich sind Ihnen natürlich auch im Schadenfall behilflich.

Häufig zeigt sich erst jetzt, wie kundenorientiert ein Versicherungsvertreter/ -makler tatsächlich arbeitet.

Melden und helfen – Verhalten im Schadenfall

  • Was ist zu Schaden gekommen (Personen, Sachen etc.)
  • Wie kann ich helfen, den Schaden zu mindern?
  • Wo ist der Schaden entstanden (Straßenverkehr, Schule, Arbeit etc.)
  • Wen muß ich informieren (Feuerwehr, Rettungswagen, Polizei, Versicherungsmakler etc.)?

Adresse

10243 Berlin, Karl-Marx-Allee 118
U-Bahn: Weberwiese (U5) Straßenbahnlinie M10 mit 5 minütigem Fußweg, Am Kino Kosmos gibt es ein Parkhaus (2 Minuten Fußweg von uns entfernt)

E-Mail

info@wp-versicherungsmakler.de

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